Tätigkeitsfelder - Rentenberatung Christa + Heinz Löffler in Bad Schönborn / BaWü

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Tätigkeitsfelder

Gesetzliche Rentenversicherung

Beratung, Anträge, Widersprüche, Klageverfahren und Berufungsverfahren werden für alle Bereiche der gesetzlichen Rentenversicherung übernommen, also insbesondere:

  • Prüfung des günstigsten Übergangs in die Altersrente

  • Erwerbsminderungsrenten (früher: Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsrenten), Altersrenten, Hinterbliebenenrenten

  • Individuelle Rentenberechnungen (zum Beispiel bei Altersteilzeitarbeit oder drohender Arbeitslosigkeit)

  • Überprüfen von Rentenbescheiden, Rentenauskünften und Renteninformationen aller Rentenversicherungsträger

  • Medizinische Rehabilitation („Kur“) und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben („Umschulungen“, technische Arbeitshilfen etc.)

  • Klärung des Versicherungskontos (Schließen von Lücken, Geltendmachen von rentenrechtlichen Zeiten)

  • Versicherungspflicht von Handwerkern

  • Prüfung von Rückforderungen der Rentenversicherungsträger wegen Rentenüberzahlungen (zum Beispiel bei Beziehern von Witwen-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- oder Altersrenten)

  • Darstellung von Hinzuverdienstmöglichkeiten während eines Rentenbezugs

  • Zweckmäßigkeit der Zahlung von freiwilligen Rentenversicherungs-Beiträgen

  • Statusfeststellung, das heißt liegt Selbständigkeit oder Arbeitnehmertätigkeit vor

  • Befreiung von der Beitragszahlung

Gesetzliche Krankenversicherung

Werden Sie durch Krankheit arbeitsunfähig, haben Sie Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung

  • Heilbehandlung

  • Krankengeld (Anspruchsdauer & Höhe)

  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

  • Umdeutung Rehabilitationsanträge in Rentenantrag

Gesetzliche Pflegeversicherung

Bei Pflegebedürftigkeit greift seit 1995 die gesetzliche Pflegeversicherung. Zuständig sind die Pflegekassen, welche in der Regel bei der Krankenkasse des pflegebedürftigen Menschen angesiedelt sind. Die „Pflegestufe“ wird vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) festgestellt.

Zum Leistungskatalog gehören unter anderem:

  • Pflegesachleistung und Pflegegeld (abhängig von der festgestellten Pflegestufe)

  • Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

  • Pflegehilfsmittel und technische Hilfen

  • Vollstationäre Pflege

  • Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson


Gegenstand unserer Antrags-, Widerspruchs- und Klageverfahren sind insbesondere:

  • Erstmalige Anerkennung der Pflegebedürftigkeit im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung

  • Höhe und Dauer der festgestellten Pflegestufe


Übrigens:

Zur Verbesserung der sozialen Sicherung der Pflegeperson entrichten die Pflegekassen unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung. Die Prüfung solcher Sachverhalte gehört zu unserem Leistungsangebot.

Für privat krankenversicherte Personen (zum Beispiel Beamte oder Selbständige) ist die sogenannte Pflegepflichtversicherung bei deren privater Krankenversicherung zuständig. Selbstverständlich können wir auch für diesen Personenkreis tätig werden.

Schwerbehindertenrecht

In Deutschland sind etwa 6,7 Millionen Menschen schwerbehindert. Die Schwerbehinderteneigenschaft wird festgestellt vom örtlich zuständigen Landratsamt (Versorgungsamt). Mit der Schwerbehinderteneigenschaft ist eine Reihe von Nachteilsausgleichen verknüpft,

zum Beispiel:

  • Vorgezogene Altersrente

  • Besonderer Kündigungsschutz

  • Zusatzurlaub

  • Steuerrechtliche Freibeträge


Schwerbehindert ist derjenige, der einen sogenannten „Grad der Behinderung (GdB)“ von wenigstens fünfzig zuerkannt bekommt. Daneben werden für besondere Personengruppen Merkzeichen festgestellt (zum Beispiel das Merkzeichen „aG“ für außergewöhnlich gehbehinderte Menschen; dieses Merkzeichen berechtigt zum Parken auf den Behindertenparkplätzen).

Gegenstand der von uns durchgeführten Antrags-, Widerspruchs- und Klageverfahren sind daher insbesondere:

  • Die Höhe des Grades der Behinderung (GdB)

  • Die Aberkennung der Schwerbehinderteneigenschaft durch das Versorgungsamt (zum Beispiel bei abgelaufener „Heilungsbewährung“ bei Herz- und Tumorerkrankungen)

  • Die Feststellung von Merkzeichen

 
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